Förderung Gebäudesanierung | 2024

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Inhaltsverzeichnis

Titelbild Post Förderung Gebäudesanierung

Welche Förderungen gibt es?

Durch die Förderung seitens der KfW und der BAFA, wird die finanzielle Last der Gebäudeeigentümer in Deutschland deutlich reduziert. Seitens der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) gibt es Fördermöglichkeiten, welche sich in Zuschüsse, zinsgünstige Darlehen und Darlehenstilgung aufteilen. Darüber hinaus gibt es auch noch von den einzelnen Ländern der Bundesrepublik Förderprogramme, wobei wir diese nachfolgend nicht näher betrachten. Ebenfalls möchten wir nachfolgend nicht auf NH (Nachhaltigkeitsklasse), QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude), SerSan (Serielle Sanierung) und die DGNB (Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen) eingehen.

Für einige der Förderungen ist zwingend ein Energieeffizienz-Experte, also ein zertifizierter Energieberater hinzuzuziehen.

Förderung BAFA

Energie-Vor-Ort-Energieberatung

Vom Bund geförderte Energieberatungen vor Ort sollen Immobilienbesitzern einen sinnvollen Weg aufzeigen, wie sie die Energieeffizienz ihres Wohngebäudes verbessern können. 

Folgende Förderungen sind möglich (Stand 01.08.2023):

Damit die Vor-Ort-Energieberatung gefördert werden kann, muss der Bauantrag mindestens 10 Jahre zurückliegen. Seit 01.07.2023 muss der Förderantrag durch den Geförderten bzw. den Kunden gestellt werden. Der Zuschuss wird nunmehr an den Kunden ausgezahlt und nicht mehr an den Energieberater direkt.

BEG-Einzelmaßnahmen

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM) sind Maßnahmen, welche sich auf Gruppen von Ertüchtigungen beziehen. 

Folgende Gruppen werden gefördert:

In den oben aufgelisteten Gruppen sind unterschiedliche Ertüchtigungen enthalten, wobei sich die Förderung mit den Fördersätzen und den quantitativen Obergrenzen auf die gesamte Gruppe bezieht. Bei der Gebäudehülle werden zum Beispiel die Ertüchtigung von Außenwänden und Dach sowie Bodenfläche unten zusammengefasst. Näheres zu dem Thema können Sie der aktuellen Förderübersicht entnehmen.

Förderung KfW

Möchten Sie keine Einzelmaßnahmen ausführen, sondern das Gebäude in einem Zug zu einem Effizienzhaus ertüchtigen, können Sie durch die KfW einen zinsgünstigen Kredit inkl. Tilgungszuschuss erhalten. Die maximale Förderhöhe von 120.000,- € je Wohneinheit (Stand 01.08.2023) kann durch die Anwendung der Klasse EE (Erneuerbare Energien) auf 150.000,- € angehoben werden. Die Förderung von fossilen oder gasbetriebenen Wärmeerzeugern gilt als ausgeschlossen.

Damit Sie eine Förderung von der KfW erhalten können, muss der Bauantrag bzw. die Bauanzeige mindestens 5 Jahre alt sein. Je nach erzielter EH Klasse (Effizienzhaus) kann die Förderhöhe ausgeweitet werden. Der Mindeststandard ist mit EH 85 festgesetzt. Die nächst bessere Klassifizierung ist EH 70.

Handelt es sich bei dem zu sanierenden Gebäude um ein WPB (Worst-Performing-Building), also ein Haus, welches vor 1957 errichtet wurde und mindestens 75 % der Außenwandfläche energetisch unsaniert ist, so ist ein zusätzlicher Bonus möglich. Gebäude der Klasse H gemäß Energieausweis sind immer ein Worst-Performing-Building.

Das muss beachtet werden

Damit Sie eine Förderung für Ihre energetischen Ertüchtigungen erhalten, ist es zwingend erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Wurde zum Beispiel for Antragsstellung ein Auftrag ausgelöst, zählt dies bereits als Maßnahmenbeginn und führt zum Versagen der Förderung. Ausschließlich die energetische Vorplanung, die Sie für die Antragstellung benötigen, darf bereits vor Maßnahmenbeginn erfolgen.

Wer beantragt die Förderung?

Die Förderung wird immer durch den Eigentümer/Bauherren beantragt. Eine Förderung kann auch von einem Mieter beantragt werden. Durch den Energieberater werden, anders als allgemein angenommen, keine Förderanträge gestellt. Aufgabe des Energieberaters kann die Unterstützung bei der Beantragung sein. Sollte der Eigentümer/Bauherr nicht in der Lage sein, die Beantragung von Förderungen durchzuführen, kann er eine natürliche Person bevollmächtigen, dies für ihn zu tun.

Weniger Fördermittel ab 2024

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) reglementiert seit Beginn 2024 die Höchstsumme der förderfähigen Kosten auf 30.000 €. Durch einen individuellen Sanierungsfahrplan steigen die förderfähigen Kosten auf die aus der Vergangenheit bekannten 60.000 €. Warum wird dieser “Stolperstein” den Gebäudeeigentümern in den Weg gelegt? Es soll sichergestellt werden, dass die Fördergelder sinnvoll eingesetzt werden. Wie bereits oben erwähnt, gibt es Maßrahmenreihenfolgen, welche unsinnig sind. Dadurch soll insgesamt eine höhere energetische Qualität der mit den Modernisierungsmaßnahmen erzielt werden.

Das bedeutet, wer ab dem Jahr 2024 Maßnahmen an der Gebäudehülle oder Anlagentechnik durchführen lassen möchte, muss für die maximal förderfähigen Kosten von 60.000 € einen individuellen Sanierungsfahrplan erstellen lassen. Die Höhe von 30.000 € reichen oftmals nur für einen Bruchteil der Sanierungsmaßnahmen aus und ohne Sanierungsfahrplan würden dem Gebäudeeigentümer wichtige Fördergelder entgehen.

Neu für Heizungen in 2024

Die Grundförderung wird auf 30 % für alle Energieträger angepasst. Dies bevorteilt die Biomasse in Form von Pelletkesseln, welche zuletzt einen unverhältnismäßig niedrigen Fördersatz hatten. Selbstredent gilt die Förderung nur für Energieträger, welche die 65 % erneuerbare Energie Quote erfüllen. Fossile Energieträger wie Gas oder Öl sind von der Förderung ausgeschlossen.

Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, gibt es einen Effizienz-Bonus von zusätzlich fünf Prozent. Für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2500 Euro gewährt, wenn sie einen bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert einhält.

Eine besondere Förderung in Höhe von 5 % gibt es für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Abwasser, Erdreich oder Grundwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel zum Beispiel in Form von R290 (Propan) einsetzen. Biomasseheizungen erhalten einen Zuschlag in Höhe von 2.500 €, wenn sie den Grenzwert von maximal 2,5 Milligramm je Kubikmeter einhalten.

Keine Enteignung!

Haushalte mit einem zu versteuerndem Haushaltseinkommen von weniger 40.000 € erhalten einen zusätzlichen Bonus in Höhe von 30 % Förderung! Dies bedeutet, dass insbesondere älter Hauseigentümer mit einer geringen Rente eine zusätzliche Förderung erhalten und somit die “Enteignung durch die Hintertür” vermieden wird. Dabei ist jedoch wichtig zu erwähnen, dass die Förderquote auf maximal 70 % begrenzt wird.

Hauseigentümer müssen nur Maßnahmen durchführen lassen, die auch wirtschaftlich sind. Das bedeutet, dass niemand dazu gezwungen wird, unwirtschaftliche Maßnahmen zu bezahlen und ausführen zu lassen. Hierzu steht in § 102 Absatz 1 Befreiung GEG folgendes geschrieben: “Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien …”. Neben der Unwirtschaftlichkeit hat die zuständige Behörde ebenfalls zu befreien, wenn der Hauseigentümer auf Sozialleistungen angewiesen ist.

Schnelligkeit wird belohnt

Auf 4 Jahre begrenzt, gibt es einen Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten. Ab 2029 sinkt dieser jedes zweite Jahr um 3 Prozent. Somit entfällt der “Speedbonus” ab 20237. Wichtig zu beachten ist, dass der Geschwindigkeitsbonus nur dann gewährt wird, wenn der alte, fossile Heizkessel noch funktionstüchtig ist. Bei dem Tausch einer defekten Heizung besteht nach aktuellem Kenntnisstand kein Anspruch auf den Bonus.

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