Öffnet in einem neuen Tab
Zum Inhalt springen

Wissen · Energieberatung

Fenster tauschen mit Förderung: U-Wert, Antrag und die Lüftung danach

Das BAFA zahlt für neue Fenster 15 % der förderfähigen Kosten, wenn der Uw-Wert höchstens 0,95 W/(m²K) beträgt und ein Energie-Effizienz-Experte eingebunden ist. Beim Antrag muss der Vertrag mit Förderklausel schon vorliegen.

Stand September 2026 · 14 Minuten Lesezeit

Schnittmodell eines Holzfensterprofils mit Mehrfachverglasung vor einem FensterKI-generiertes Bild

Beim Fenstertausch hängt der Zuschuss an zwei Dingen, die sich vorher prüfen lassen: am Uw-Wert des neuen Fensters und an der Reihenfolge von Vertrag und Antrag. Als Energie-Effizienz-Experte, auch für Baudenkmale, bestätige ich dem BAFA vor dem Antrag, dass die geplanten Fenster die Anforderungen erfüllen, und nach dem Einbau, dass die eingebauten es tun.

Welchen U-Wert müssen geförderte Fenster haben?

Nach den Technischen Mindestanforderungen der BEG EM (Fassung vom 17.08.2026, TMA Nr. 1.1) darf ein neues Fenster, eine Balkon- oder Terrassentür im Wohngebäude einen Uw-Wert von höchstens 0,95 W/(m²K) haben, ein Dachflächenfenster höchstens 1,0 W/(m²K). Der Wert gilt für das ganze Fenster aus Rahmen, Verglasung und Glasrandverbund, nicht für die Scheibe allein, deren Wert Ug heißt (TFAQ Nr. 4.05). Werte unter 1,0 werden mit zwei Nachkommastellen angegeben und kaufmännisch gerundet; ein Fenster mit 0,96 W/(m²K) verfehlt die Grenze also (TFAQ Nr. 4.01).

Den Nachweis liefert der Hersteller nach der Produktnorm DIN EN 14351-1. Er darf den Wert eines Normfensters von 1,23 m × 1,48 m angeben, wenn Ihr Fenster aus denselben Komponenten gebaut ist, und Sprossen brauchen einen Zuschlag, sofern er im Wert noch fehlt (TFAQ Nr. 4.02). Der äquivalente Wert Uw,eq, der Sonnengewinne durch das Glas gutschreibt, zählt als Nachweis nicht (TFAQ Nr. 4.08).

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), der Nachfolger des GEG, ist großzügiger. Wer ein Fenster ersetzt, muss nach § 36 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 2a nur Uw 1,3 W/(m²K) einhalten, beim Dachflächenfenster 1,4 W/(m²K) (Nr. 2b). Die Einhaltung bestätigt Ihnen der Fensterbauer nach dem Einbau schriftlich; diese Unternehmererklärung bewahren Sie mindestens zehn Jahre auf (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GModG).

Die übrigen Fälle zeigt die Tabelle, alle Werte in W/(m²K) für Wohngebäude:

BauteilZuschuss nach BEG EMGesetz nach GModG
Fenster, Balkon- und Terrassentür0,951,3
Dachflächenfenster1,01,4
barrierearm oder einbruchhemmend1,11,3
mit Sonderverglasung1,12,0
Ertüchtigung, auch Kastenfenster1,3Ug 1,1 bei neuem Glas
Baudenkmal oder besonders erhaltenswert1,4Abweichung nach § 105
Denkmal mit echten Sprossen1,6Abweichung nach § 105
Ertüchtigung am Denkmal1,6Abweichung nach § 105
Haustür (UD)1,31,8

Die Höchstwerte beziehen sich auf die wärmeübertragende Hülle, also auf Fenster, die beheizte Räume begrenzen (TMA Nr. 1.1). Für Fenstertüren mit Schiebe-, Hebe-, Falt- oder Klappmechanismus lässt das Gesetz 1,6 W/(m²K) zu (Anlage 7 Nr. 2f), für den Zuschuss bleibt es bei 0,95. Wie weit Gesetz und Förderung bei Wand, Dach und Keller auseinanderliegen, stellt der Beitrag U-Werte in Gesetz und Förderung gegenüber.

Sonderwerte für Denkmal, Kastenfenster und barrierearme Fenster

Ertüchtigen heißt, das vorhandene Fenster zu behalten und zu verbessern, etwa mit neuem Glas im alten Rahmen oder einem neuen Flügel (TFAQ Nr. 4.05 und 4.06). Gefördert wird das bis Uw 1,3 W/(m²K), wenn sechs vorgeschriebene Arbeiten dazugehören, von der Überarbeitung von Rahmen und Flügel bis zu den Anschlüssen innen und außen. Beim Kastenfenster reicht es, eines der beiden Fenster zu erneuern; wer zu einem erhaltenen Fenster ein zweites setzt, muss den Wert für neue Fenster schaffen, gerechnet für beide zusammen.

Am Baudenkmal und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz eines Wohngebäudes gelten 1,4 W/(m²K) für neue Fenster, 1,6 mit echten glasteilenden Sprossen und 1,6 für die Ertüchtigung. Die sechs Arbeiten der Ertüchtigung dürfen dort entfallen, soweit sie belegbar dem Denkmalschutz widersprechen (TFAQ Nr. 4.06). Bestätigen darf diese Werte nur ein Experte der Kategorie Denkmal (Nr. 9.3), in der ich gelistet bin. Das Gesetz erlaubt beim Denkmal Abweichungen, wenn seine Anforderungen Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigen (§ 105 GModG).

Für barrierearme und einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren liegt die Grenze bei 1,1 W/(m²K). Barrierearm heißt nach TMA Nr. 1.1: weniger als 5 Nm Drehmoment und weniger als 30 N Kraft am Griff, Griffe höchstens 1,05 m über dem Boden, bei Balkon- und Terrassentüren eine Schwelle von höchstens 2,0 cm. Einbruchhemmend heißt Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser. Dieselben 1,1 gelten für vorgeschriebene Sonderverglasung, etwa Schallschutzglas ab einem bewerteten Schalldämmmaß von 40 dB (TFAQ Nr. 4.04).

Was gefördert wird und wie viel

Für neue Fenster und Außentüren zahlt das BAFA einen Zuschuss von 15 % der förderfähigen Ausgaben (BEG EM Nr. 5.1 b und 8.4.1 a). Förderfähig sind die Bruttokosten für Material, Einbau und die nötigen Umfeldmaßnahmen; wer die Vorsteuer abziehen kann, bekommt den Zuschuss nur auf die Nettokosten (Nr. 8.2). Die Maßnahme muss mindestens 300 € kosten, und der Bauantrag des Hauses muss beim Antrag mindestens fünf Jahre zurückliegen (Nr. 3 a und 5).

Begriff

Umfeldmaßnahme

Umfeldmaßnahme ist in der Bundesförderung jede vorbereitende oder wiederherstellende Arbeit samt Material, die eine geförderte Maßnahme fachtechnisch erfordert. Ihre Kosten gehören zu den förderfähigen Ausgaben und bekommen denselben Fördersatz wie die Maßnahme selbst.

Welche Arbeiten rund um das Fenster dazuzählen, regelt das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen, auf das die Richtlinie verweist (Nr. 3 s); sobald das Vorhaben begonnen hat, prüft und dokumentiert der Experte die ausgeführten Arbeiten daran (TMA Nr. 5.1).

Wie viel davon förderfähig ist, begrenzt Nr. 8.3.1 a nach Wohnungen: 30.000 € für die erste, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € für jede weitere. Sie bezieht sich auf das ganze Gebäude und ein Kalenderjahr, und Hülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung teilen sie sich (Nr. 8.3). Werden nur in einem Teil der Wohnungen Fenster getauscht, zählen nur diese (Nr. 8.3.1).

Von den Boni der Richtlinie bleibt für Fenster nur einer: Der Bonus für Worst Performing Buildings gilt ab dem ersten Quartal 2027 nur für Dämmung, die Boni für Klimageschwindigkeit und Einkommen nur für den Heizungstausch (Nr. 8.4.3 bis 8.4.5). Der iSFP-Bonus gibt 5 Prozentpunkte für Maßnahmen aus einem geförderten Sanierungsfahrplan, der beim Antrag vorliegt, nach Nr. 8.4.2 aber nur ab 30.000 € Kosten der Maßnahme und nur auf die Ausgaben über der Obergrenze ohne Fahrplan. Diese Grenze hebt der Fahrplan für die erste Wohnung auf 60.000 € (Nr. 8.3.1 a); wie sich das in größeren Vorhaben rechnet, zeigt der Überblick über die Förderprogramme für die Gebäudesanierung.

Ein Fall aus dem Osterzgebirge, nach neuer Richtlinie gerechnet

Wie die Regeln zusammenwirken, zeigt ein Zweifamilienhaus, für das ich einen Sanierungsfahrplan erstellt habe; aus meinem Bericht, Zahlen gerundet.

Praxisfall

Zweifamilienhaus im Osterzgebirge
Gebäude
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, zwei Wohnungen
Baujahr
Mitte der Neunziger
Fenster
zweifach verglast, aus der Bauzeit, rund 33 m² mit Dachflächenfenster
Uw heute
1,3 W/(m²K), ein kleines Fenster 2,9 W/(m²K)
Geplant
Dreifachverglasung mit Uw 0,95 W/(m²K) und Lüftungskonzept
Fensterpaket
rund 42.000 €, davon 36.000 € Sowieso-Kosten

Die meisten Fenster halten mit 1,3 W/(m²K) noch den gesetzlichen Wert für neue, und § 36 greift ohnehin erst beim Ersatz. Der Fahrplan sieht den Tausch für den Zeitpunkt vor, an dem die Fenster instandgesetzt werden müssen; als Sowieso-Kosten zählt er, was dann ohnehin für die Instandsetzung anfiele. Das Dachflächenfenster und ein Kellerfenster tauscht der Fahrplan schon im ersten Paket, zusammen mit der Heizungsoptimierung. Für den Zuschuss muss das neue Fenster auf 0,95 W/(m²K) kommen, ein Drittel des schlechtesten Werts im Haus.

Uw im Fall und die beiden GrenzwerteW/(m²K)
  • schlechtestes Fenster im Bestand2,9
  • übrige Fenster aus den Neunzigern1,3
  • Höchstwert GModG, Anlage 7 Nr. 2a1,3
  • Höchstwert für den Zuschuss, BEG EM0,95

Quelle: Sanierungsfahrplan aus meinem Bericht, technische Dokumentation; Anlage 7 GModG; BEG EM, TMA Nr. 1.1

Nach der Richtlinie vom 17.08.2026 rechnet sich der Zuschuss für das Fensterpaket so, das ganze Paket als Maßnahme an der Hülle angesetzt:

Rechenweg

Zuschuss für das Fensterpaket
Obergrenze ohne Fahrplan: 30.000 € + 15.000 €
45.000 €
Kosten des Fensterpakets
42.000 €
Zuschuss: 15 % · 42.000 €
6.300 €
iSFP-Bonus: Ausgaben über 45.000 €
0 €
Zuschuss für die Fenster allein
6.300 €

Im Fahrplan standen für dieses Paket 8.400 €, also 20 %; er entstand vor der neuen Richtlinie, und seine Fußnote nennt die Förderbeträge rein informativ. Für die Fenster allein bringt der Fahrplan heute keinen Bonus, weil 42.000 € unter der Grenze für zwei Wohnungen bleiben; erst wenn im selben Kalenderjahr mehr als 45.000 € förderfähige Ausgaben zusammenkommen, zählt seine höhere Obergrenze von 90.000 € (Nr. 8.3 und 8.3.1 a). Die Sowieso-Kosten ändern am Zuschuss nichts, gefördert werden die tatsächlich getragenen Ausgaben (Nr. 8.2). Alle fünf Pakete zeigt das Beispiel eines Sanierungsfahrplans.

Wer den Antrag stellt und was der Experte bestätigt

Den Antrag stellt der Auftraggeber der Fenster, etwa der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft, beim BAFA (Nr. 3 n, 6.1 und 9.1). Für die Hülle schreibt Nr. 9.3 einen Energie-Effizienz-Experten aus der Liste des Bundes vor. Er bestätigt vor dem Antrag in der Technischen Projektbeschreibung, dass die geplanten Fenster die Mindestanforderungen einhalten, prüft das Angebot und bestätigt nach dem Einbau im Technischen Projektnachweis Umsetzung und förderfähige Ausgaben (TMA Nr. 5.1). Dazu gehören die Herstellererklärung zum Uw-Wert, die Bestätigung des wärmebrückenminimierten und luftdichten Einbaus und die Rechnungen (TMA Nr. 1.1.1).

Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt.

BEG EM Nr. 9.2.1, Fassung vom 17.08.2026

Für Ihre Fenster heißt das: Das Angebot des Fensterbauers wird unter der Bedingung der BAFA-Zusage unterschrieben und nennt den geplanten Einbautermin, der in den 36 Monaten ab Zuwendungsbescheid liegen muss (Nr. 9.2.1 und 9.4.1). Was das für Ihr Haus bedeutet, steht beim BAFA-Antrag für die Hülle.

Vom Angebot bis zur Auszahlung
  1. 01

    Planen

    Uw, Anschlüsse und Lüftung werden geklärt, bevor ein Vertrag unterschrieben ist.

  2. 02

    Vertrag

    Das Angebot wird mit Förderklausel und voraussichtlichem Einbautermin geschlossen.

  3. 03

    Antrag

    Er geht mit der Projektbeschreibung des Experten an das BAFA.

  4. 04

    Bescheid

    Ab Zugang bleiben 36 Monate für den Einbau.

  5. 05

    Einbau

    Der Experte prüft die Anschlüsse, bevor sie verputzt oder verkleidet werden.

  6. 06

    Nachweis

    Binnen sechs Monaten nach Abschluss gehen Rechnungen und Projektnachweis ein, nach der Prüfung zahlt das BAFA.

Wer den Verwendungsnachweis später als sechs Monate nach Ende der 36 Monate einreicht, verliert den Anspruch auf Auszahlung (Nr. 9.5.1).

Brauche ich nach dem Fenstertausch ein Lüftungskonzept?

Ja, wenn der Tausch gefördert wird: Nach den Technischen Mindestanforderungen der BEG EM (TMA Nr. 1.1.1) und den Technischen FAQ (Nr. 2.03) braucht jede Maßnahme, die das Haus dichter macht, ein Lüftungskonzept, das klärt, ob gegen Tauwasser und Schimmel lüftungstechnische Maßnahmen nötig sind. Was bisher ungeplant durch alte Rahmen zog, fehlt nach dem Tausch als Luftwechsel, und die Feuchte aus Kochen, Duschen und Atmen sucht sich die kälteste Fläche. Wie viel Wasser das am Tag ist, rechnet der Beitrag zum Feuchteschutz vor.

Das Konzept bestimmt den nötigen Außenluftvolumenstrom und die Lösung dafür, zum Beispiel nach DIN 1946-6, der Norm für die Lüftung von Wohnungen; mindestens muss es feststellen, ob für den Feuchteschutz lüftungstechnische Maßnahmen nötig sind (TFAQ Nr. 2.03). Für diese Frage nennen die FAQ bei Wohngebäuden auch den OnlineCheck Wohnungslüftung des VdZ.

Das Ergebnis teilt Ihnen der Experte mit, die Umsetzung verantworten Sie als Bauherr, und was eingebaut wird, prüft er (TMA Nr. 5.1). Im Fahrplan aus dem Osterzgebirge gehört das Lüftungskonzept zum Fensterpaket, die Lüftungsanlage erst zur großen Sanierung von Dach, Fassade und Keller.

Merksatz

Das Lüftungskonzept gehört vor den Vertrag

Zeigt das Konzept, dass eine lüftungstechnische Maßnahme nötig ist, kann sie noch ins Angebot des Fensterbauers. Deshalb erstelle ich es, bevor der Vertrag unterschrieben wird.

Ohne Zuschuss schreibt das GModG kein Lüftungskonzept vor, § 36 regelt nur den Wärmedurchgang; dichter wird das Haus trotzdem.

Wo das neue Fenster auf die alte Wand trifft

Mit dem neuen Fenster wird die Scheibe wärmer, und die kälteste Stelle im Raum kann an den Rand wandern: in die Laibung, an den Sturz oder unter die Fensterbank. Deshalb erstellt der Experte für die Anschlüsse jedes geförderten Fensters ein Wärmebrückenkonzept und ein Luftdichtheitskonzept; eine Zeichnung oder ein Bild genügt als Nachweis (TMA Nr. 5.1, TFAQ Nr. 2.06 und 2.07).

Maßstab ist der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: An der ungünstigsten Stelle muss der Temperaturfaktor fRsi mindestens 0,70 erreichen; bei 20 °C und 50 % Raumluft und -5 °C außen entspricht das 12,6 °C an der Oberfläche (TFAQ Nr. 2.05). Als Arbeitshilfe für den Fensteranschluss lassen die FAQ das VFF-Merkblatt ES.06 zu; woher die 0,70 kommen, erklärt der Beitrag zu Schimmel und Mindestwärmeschutz.

Luftdicht heißt: innen eine durchgehende Ebene vom Rahmen zur Wand, damit keine warme Raumluft in die Fuge zieht und dort abkühlt (TFAQ Nr. 2.07, DIN V 4108-7). Außen hält der schlagregendichte Anschluss das Wasser fern, dazwischen liegt die gedämmte Fuge; bei der Ertüchtigung gehören alle drei zu den sechs Pflichtarbeiten (TFAQ Nr. 4.06).

Die Ausführung muss der Experte prüfen und dokumentieren, bevor Laibung und Fensterbank verputzt oder verkleidet werden (TMA Nr. 5.1). Kommt die Fassadendämmung erst Jahre später, genügt für den Anschluss zunächst die Prüfung, welche Maßnahmen Schimmel vermeiden (TFAQ Nr. 2.06). Die spätere Dämmebene plane ich trotzdem mit, damit der zweite Schritt keine neue kalte Kante an der Laibung erzeugt.

Häufige Fragen

Kann ich die Fenster selbst einbauen und trotzdem gefördert werden?

Ja, gefördert wird dann nur das Material (Nr. 8.2), und den fachgerechten Einbau bestätigt ein Experte oder Fachunternehmer; die Regeln zur Eigenleistung stehen im Beitrag Förderung der Gebäudesanierung. Für Fenster kommt dazu: Wärmebrücken- und Luftdichtheitskonzept gelten beim eigenen Einbau genauso.

Muss ich alle Fenster auf einmal tauschen?

Nein. Gefördert wird jede Maßnahme ab 300 € (Nr. 5), und weil die Obergrenze je Kalenderjahr gilt, verteilt ein Tausch in Etappen die Kosten auf mehrere Grenzen (Nr. 8.3). Das Gesetz verlangt nichts, solange der Tausch höchstens 10 % der Fläche aus Fenstern, Außentüren und verwandten Bauteilen des Hauses betrifft (§ 36 GModG); darüber gilt Uw 1,3 W/(m²K).

Wird der Sonnenschutz mitgefördert?

Außenliegender Sonnenschutz, der zusammen mit den neuen Fenstern eingebaut wird, kann als Umfeldmaßnahme mitgefördert werden, und der sonst verlangte Nachweis zum sommerlichen Wärmeschutz nach DIN 4108-2 entfällt (TFAQ Nr. 2.08). Als eigene Maßnahme fördert das BAFA nur außenliegenden Sonnenschutz mit optimierter Tageslichtversorgung, etwa über Lichtlenkung oder eine strahlungsabhängige Steuerung (Nr. 5.1 c, TMA Nr. 1.2).

Muss ein gefördertes Fenster dreifach verglast sein?

Die Richtlinie schreibt keine Zahl von Scheiben vor, sondern den Uw-Wert des ganzen Fensters, belegt nach DIN EN 14351-1 (TMA Nr. 1.1, TFAQ Nr. 4.02). Ob ein Fenster 0,95 W/(m²K) schafft, entscheiden Rahmen, Glas und Randverbund zusammen. Für das Haus aus dem Osterzgebirge habe ich Dreifachverglasung angesetzt.

Quellen und Fundstellen

  1. Richtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.08.2026: Nr. 3 a, n und s (Bestandsgebäude, Investor, Umfeldmaßnahmen), Nr. 5 und 5.1 b und c (300 €, Fenster und Außentüren, Sonnenschutz), Nr. 6.1, Nr. 8.2 (Bruttoausgaben, Eigenleistung), Nr. 8.3 und 8.3.1 a (30.000, 15.000 und 8.000 €, mit Fahrplan 60.000 und 30.000 €), Nr. 8.4.1 a (15 %), 8.4.2 (iSFP-Bonus, 5 Prozentpunkte, 30.000 €), 8.4.3 bis 8.4.5, Nr. 9.1, 9.2.1, 9.3, 9.4.1 (36 Monate), 9.5.1 (sechs Monate); lokale Vorabfassung vom Juli 2026
  2. Anlage zur BEG EM, Technische Mindestanforderungen (TMA): Nr. 1.1 (Uw 0,95, 1,0, 1,1, 1,3, 1,4 und 1,6, UD 1,3; barrierearm 5 Nm, 30 N, 1,05 m, 2,0 cm; RC2 nach DIN EN 1627), Nr. 1.1.1 (Nachweise, Lüftungskonzept), Nr. 1.2 (Sonnenschutz), Nr. 5.1 (Leistungen des Experten, Wärmebrücken- und Luftdichtheitskonzept, Prüfung vor dem Verputzen); lokale Vorabfassung vom Juli 2026
  3. Technische FAQ BEG EM, Version 7.0 (06/2026): Nr. 2.03 (Lüftungskonzept, DIN 1946-6, OnlineCheck Wohnungslüftung), 2.05 (fRsi 0,70 und 12,6 °C bei 20 °C und 50 %, VFF-Merkblatt ES.06), 2.06, 2.07 (DIN V 4108-7), 2.08 (Sonnenschutz), 4.01 (Rundung), 4.02 (DIN EN 14351-1, Normfenster 1,23 m × 1,48 m, Sprossen), 4.04 (Sonderverglasung, 40 dB), 4.05 und 4.06 (Ertüchtigung), 4.08 (Uw,eq)
  4. Gebäudemodernisierungsgesetz: § 36 mit Anlage 7 Nr. 2a, 2b, 2c, 2f, 3a und 4 (Uw 1,3 und 1,4, Ug 1,1, Fenstertüren mit Schiebe- oder Hebemechanismus 1,6, Sonderverglasung 2,0, Außentür 1,8; Ausnahme bis 10 %), § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 (Unternehmererklärung, mindestens zehn Jahre), § 105 (Baudenkmäler)
  5. DIN 1946-6:2019-12, Raumlufttechnik, Lüftung von Wohnungen
  6. DIN 4108-2:2013-02, Mindestanforderungen an den Wärmeschutz (fRsi 0,70, Randbedingungen 20 °C und 50 % innen, -5 °C außen)
  7. Energie-Effizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, Kategorien Wohngebäude und Denkmal

Stand: September 2026. Fall aus meinem Bericht: individueller Sanierungsfahrplan für ein Zweifamilienhaus im Osterzgebirge, erstellt vor der Richtlinie vom 17.08.2026 (Kostendarstellung mit Fußnote zu den Förderbeträgen, Paket 1 mit Dachflächen- und Kellerfenster, Paket 4 Fenster mit Lüftungskonzept, Paket 5 mit Lüftungsanlage, technische Dokumentation der U-Werte); Zahlen gerundet, Fensterfläche aus den Einzelflächen summiert, Zuschuss gerechnet nach Nr. 8.3.1 a, 8.4.1 a und 8.4.2.

Die Leistung dazu · Förderung

Der Förderantrag in der Reihenfolge der Richtlinie

Ich prüfe, welches Programm Ihre Maßnahme fördert, rechne den Zuschuss und bereite den Antrag in der Reihenfolge vor, die die Richtlinie verlangt.

Antrag ab 598 €

Weiterlesen

Mehr zur Förderung

Alle Beiträge unter Wissen