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Wissen · Heizung

Gasheizung einbauen oder tauschen: was das Gebäudemodernisierungsgesetz erlaubt

Ja, der Gaskessel bleibt erlaubt, doch wer ihn nach dem 29. Juli 2026 einbaut, muss ab 2029 10 % und ab 2040 60 % der Wärme mit Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff decken (§ 43 GModG). Für laufende Kessel gilt keine Quote.

Stand September 2026 · 13 Minuten Lesezeit

Wandhängende Gasheizung mit Abgasrohr, Anschlussleitungen und Ausdehnungsgefäß in einem HeizungsraumKI-generiertes Bild

Seit dem 29. Juli 2026 ordnet das GModG den Heizungstausch neu. Die Gasheizung bleibt darin erlaubt, bekommt aber eine Brennstoffquote, die ab 2029 in vier Stufen steigt. Ich schreibe hier nur auf, was im Gesetzestext steht, und sage, wo er offen bleibt. Als gelernter Anlagenmechaniker lese ich die Paragrafen mit Blick auf die Technik im Heizraum.

Begriff

Gebäudemodernisierungsgesetz

Gebäudemodernisierungsgesetz ist der Name, unter dem das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) seit dem 29. Juli 2026 in neuer Fassung gilt. Es regelt den Wärmeschutz von Gebäuden, ihre Anlagen für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasser sowie den Energieausweis.

Darf ich noch eine Gasheizung einbauen?

Ja: Ersetzen Sie in einem bestehenden Gebäude die Heizung, dürfen Sie nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 GModG eine Heizungsanlage wählen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird; für sie gilt dann die Brennstoffquote aus § 43. In § 42 Abs. 2 steht sie als erste von zehn Optionen, die Sie einzeln oder kombiniert wählen können:

  1. Heizung mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas
  2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  3. Solarthermie
  4. Heizung mit Biomasse oder Wasserstoff
  5. Wärmepumpen-Hybridheizung mit Gas-, Öl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung
  6. Solarthermie-Hybridheizung mit einer solchen Feuerung
  7. hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Gebäude oder gebäudenah
  8. Stromdirektheizung
  9. Hausübergabestation für ein Wärmenetz
  10. eine andere innovative Heizungslösung

Die Wahl trifft nach § 42 Abs. 1 der Eigentümer; an einzelne Optionen knüpft das Gesetz Maßgaben aus den §§ 43 bis 46. Kollektoren mit flüssigem Wärmeträger brauchen das Prüfzeichen Solar Keymark (§ 44), eine Holzheizung muss ein Biomassekessel oder ein Ofen mit Wasser als Wärmeträger sein (§ 45 Abs. 1). Eine Stromdirektheizung setzt in einem Haus mit Wohnungen voraus, dass die Gebäudehülle die Neubauanforderungen an den Wärmeschutz um mindestens 30 % unterschreitet; ausgenommen ist das selbst bewohnte Haus mit höchstens zwei Wohnungen (§ 46 Abs. 1). Für den Kessel mit Gas, Öl oder Flüssiggas heißt die Maßgabe Quote.

Wie die Brennstoffquote steigt

Die Stufen stehen in § 43 Abs. 1:

Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.

§ 43 Abs. 1 GModG
Pflichtanteil für neue Gas-, Öl- und Flüssiggaskessel% der Wärme
  • ab 1. Januar 202910 %
  • ab 1. Januar 203015 %
  • ab 1. Januar 203530 %
  • ab 1. Januar 204060 %

Quelle: § 43 Abs. 1 GModG

Die Quote bezieht sich auf die Wärme, die der Kessel bereitstellt. Das Biomethan fließt dabei nicht getrennt zu Ihrem Kessel, es zählt über die Bilanz: Die Menge, die Sie im Jahr entnehmen, muss im Wärmeäquivalent der Menge Biogas entsprechen, die an anderer Stelle ins Netz eingespeist wurde, belegt mit einer Massenbilanz von der Herstellung bis zur Entnahme (§ 43 Abs. 2 mit § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Beim Wasserstoff unterscheidet das Gesetz vier Farben: grün nach der EU-Richtlinie für erneuerbare Energien, blau aus Erdgas mit Abscheidung und Speicherung des Kohlendioxids, orange aus Biomasse oder mit Strom aus der Abfallwirtschaft, türkis aus der Pyrolyse von Erdgas. Blauer, orangener und türkiser Wasserstoff zählen nur, wenn sie die Treibhausgase um mindestens 70 % gegenüber dem fossilen Vergleichswert senken (§ 3 Abs. 1 Nr. 4b, 13b, 28a und 29b).

Verpflichtet ist der Eigentümer, und wenn ein anderer die Anlage betreibt, etwa ein Wärmelieferant, der Betreiber (§ 43 Abs. 6). Den Beleg liefert der Brennstofflieferant: Er bestätigt mit der Abrechnung, dass die Anforderungen erfüllt sind, und diese Bestätigung gilt als Nachweis (§ 96 Abs. 4 und 5). In den ersten 15 Jahren nach der Inbetriebnahme heben Sie Abrechnungen und Bestätigungen jeweils mindestens fünf Jahre ab Lieferung auf (§ 96 Abs. 5). Der Bezirksschornsteinfeger prüft bei der Feuerstättenschau, ob sie vorliegen, setzt bei fehlenden Belegen eine Frist und unterrichtet nach deren Ablauf die zuständige Behörde (§ 97 Abs. 1 und 3). Wird die Quote vorsätzlich oder leichtfertig verfehlt, droht eine Geldbuße bis 5.000 € (§ 108 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3).

Häufiger Irrtum

Eine neue Gasheizung muss zu 65 % mit erneuerbaren Energien laufen.

Richtig ist

Die 65-Prozent-Regel stand in § 71 GEG, und dieser Paragraf ist im GModG weggefallen. Neue Gas-, Öl- und Flüssiggaskessel trifft stattdessen die Stufenquote aus § 43 Abs. 1: 10 % ab 2029, 60 % ab 2040. Die 65 % stehen nur noch in der Förderung: Wer eine Wärmepumpe, einen Holzkessel oder eine Hybridheizung bezuschussen lässt, muss die versorgten Räume danach zu mindestens 65 % erneuerbar beheizen (BEG EM, TMA Nr. 3.1).

Daneben kündigt § 42a eine Grüngas- und Grünheizölquote an: Bis zum 1. Dezember 2026 soll die Bundesregierung ein Gesetz vorlegen, das die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, Brennstoffe für Gebäudewärme ab 2045 vollständig auf klimaneutrale umzustellen. Wie diese Lieferantenpflicht mit Ihrer Pflicht aus § 43 zusammenspielt, sagt der heutige Text nicht; ich rechne mit § 43, wie er dasteht.

Fünf Wege, die Quote zu erfüllen

Biomethan oder Bioöl zu kaufen ist nur einer davon. Die übrigen vier erfüllen die Quote über die Anlage selbst, in den Grenzen, die das Gesetz zieht; nur beim Holz bestätigt der Lieferant weiter mit der Abrechnung, dass zulässige Biomasse geliefert wurde (§ 96 Abs. 4):

WegBedingungGrenzeFundstelle
Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, WasserstoffDer Lieferant bestätigt die Anforderungen mit der Abrechnung.Belege je Lieferung fünf Jahre aufbewahren§ 43 Abs. 1 und 2, § 96 Abs. 4 und 5
Solarkollektoren0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche bei bis zu zwei Wohnungen, sonst 0,03 m²pauschal 2029 bis 2034; sonst über 15 % nur mit Nachweis§ 43 Abs. 3
Lüftung mit WärmerückgewinnungRückgewinnung mindestens 73 %, Leistungszahl mindestens 10, versorgt das ganze Gebäudepauschal 2029 bis 2034§ 43 Abs. 4
Wärmepumpen-HybridheizungWärmepumpe am Teillastpunkt A mit mindestens 30 % der Kesselleistung, bivalent alternativ 40 %ab sechs Wohnungen: ab 2040 über 30 % nur mit Nachweis§ 43 Abs. 5
Biomasse-HybridheizungHolzkessel oder wasserführender Ofen neben dem Kesselab sechs Wohnungen: ab 2035 über 15 % nur mit Nachweis§ 45 Abs. 2

Die Pauschalen für Kollektoren und Lüftung enden mit dem Jahr 2034, bevor die Quote auf 30 % springt; wie die Lüftung danach angerechnet wird, lässt der Text offen.

Die Wärmepumpe im Hybrid

Bei der Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Quote als erfüllt, wenn die Wärmepumpe am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825, also bei minus 7 °C Außentemperatur, mindestens 30 % der Leistung des Kessels bringt, der die Spitzen deckt (§ 43 Abs. 5; Technische FAQ BEG EM Nr. 8.14). Wechseln sich Wärmepumpe und Kessel ab, statt gemeinsam zu laufen, heißt das bivalent alternativ, und dann sind es 40 %. Ein Enddatum hat diese Regel so wenig wie der Holz-Hybrid: In Häusern mit weniger als sechs Wohnungen trägt sie auch über 2040 hinaus. Ab sechs Wohnungen und in Nichtwohngebäuden verlangt das Gesetz ab 2040 einen Nachweis, sobald mehr als 30 % angerechnet werden sollen, fünf Jahre später als beim Holz-Hybrid. Für andere Betriebsweisen als parallel, teilparallel oder alternativ gilt diese Nachweispflicht schon ab dem 1. Januar 2029 (§ 43 Abs. 5 Satz 3).

Rechenweg

Mindestgröße der Wärmepumpe neben einem 20-kW-Kessel
Leistung des Gas-Brennwertkessels
20 kW
bivalent parallel oder teilparallel: 20 kW · 0,30
6 kW
bivalent alternativ: 20 kW · 0,40
8 kW
Wärmepumpe bei minus 7 °C mindestens
6 kW oder 8 kW

Merksatz

Der Kessel setzt das Maß

§ 43 Abs. 5 misst die Wärmepumpe an der Leistung des Kessels, nicht an der Heizlast des Hauses. Ein Kessel, der größer ist als nötig, zieht deshalb eine größere Wärmepumpe nach sich.

Muss meine alte Heizung raus?

Nein: Ein Betriebsverbot oder eine Altersgrenze für laufende Gas- und Ölkessel enthält das GModG nicht, die §§ 71 bis 73 sind als weggefallen geführt, und die Quote aus § 43 Abs. 1 erfasst nur Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden. Was für einen laufenden Kessel bleibt, sind Betreiberpflichten:

  • Energiesparende Einrichtungen betriebsbereit halten, die Anlage sachgerecht bedienen und von Fachkundigen warten lassen (§§ 58 bis 60).
  • Die Regelung nach Außentemperatur und Zeit musste bis Ende September 2021 nachgerüstet sein (§ 61 Abs. 2); fehlt eine raumweise Regelung, etwa mit Thermostatventilen, muss sie ebenfalls nachgerüstet werden (§ 63 Abs. 3).
  • Ungedämmte, zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen werden nach Anlage 8 gedämmt (§ 69 Abs. 2). Hat der Eigentümer eines Hauses mit höchstens zwei Wohnungen dort schon am 01.02.2002 gewohnt, trifft die Pflicht erst den nächsten Eigentümer, der dafür zwei Jahre Zeit hat (§ 69 Abs. 3 und 4).
  • Ab sechs Wohnungen kommt die Prüfung und Optimierung älterer Anlagen nach § 60b dazu; Fristen und Ablauf stehen im Abschnitt für Verwaltungen.

Wo das Gesetz nicht drängt, setzt die Förderung einen Termin. Ersetzen Sie als Selbstnutzer eine funktionstüchtige Gasheizung, die bei Antragstellung mindestens 20 Jahre in Betrieb ist, oder eine Öl- oder Gasetagenheizung gleich welchen Alters, gibt es den Klimageschwindigkeits-Bonus (BEG EM Nr. 8.4.4). Er schrumpft: Die vollen 16 Prozentpunkte gelten bis zum 31.01.2027, und nach vier halbjährlichen Stufen entfällt er ab dem 01.08.2028. Bedingung ist, dass danach keine fossile oder mit Gas betriebene Heizung mehr die Räume versorgt; ausgenommen sind Brennstoffzellen und wasserstofffähige Heizungen. Was das in Euro bedeutet, zeigt die Zeitschiene der Förderung.

Wenn der Kessel ausfällt

Wird im Jahr 2028 ein neuer Gas-, Öl- oder Flüssiggaskessel eingebaut, weil die alte Heizung irreparabel ausgefallen ist, beginnt dessen Quote erst zwölf Monate nach dem Einbau (§ 43 Abs. 7 Satz 1). Wird der Ersatz ab 2029 eingebaut, gilt zwölf Monate lang nur die Pflicht fort, die für die ausgefallene Anlage bestand, falls es eine gab; danach gilt die Stufe, die dann erreicht ist (Satz 2 und 3). Weitere Übergangsfristen für den Havariefall enthält der Text nicht.

Was beim Einbau eines neuen Kessels dazukommt

Neben der Quote gelten für den Gaskessel die Anforderungen an jede neue Heizung:

  • Eine neue Zentralheizung bekommt eine selbsttätige Regelung, die die Wärmezufuhr nach Außentemperatur und Zeit senkt und abschaltet und elektrische Antriebe wie Pumpen schaltet (§ 61 Abs. 1).
  • Heizkörper und Heizflächen werden raumweise selbsttätig geregelt, etwa mit Thermostatventilen (§ 63 Abs. 1).
  • Neue oder ersetzte Rohre und Armaturen werden nach Anlage 8 gedämmt (§ 69 Abs. 1), eine neue Zirkulationspumpe schaltet sich selbsttätig ein und aus (§ 64).
  • Ab sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten wird das Heizsystem nach dem Einbau hydraulisch abgeglichen, mit raumweiser Heizlastberechnung und schriftlicher Bestätigung (§ 60c).

Regelung und Leitungsdämmung prüft der Bezirksschornsteinfeger bei der Abnahme oder, wo keine vorgesehen ist, bei der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau (§ 97 Abs. 2); liegt ihm die Unternehmererklärung des Installateurs vor, bedarf es keiner weiteren Prüfung (§ 97 Abs. 5). Einen gewöhnlichen Gaskessel führt die BEG EM unter den förderfähigen Techniken nicht auf. Sie fördert bei Gas-Brennwertheizungen nur die Mehrausgaben für eine wasserstofffähige Ausführung, die ab Inbetriebnahme oder mit geringem Umbau zu 100 % mit Wasserstoff laufen kann (Nr. 5.3 Buchstabe e, TMA Nr. 3.6), und beim bivalenten Kompaktgerät den Anteil der Wärmepumpe (Nr. 5.3 Buchstabe c).

Stichtage bis 2045

Die Daten aus diesem Beitrag der Reihe nach:

Stichtage für Gas-, Öl- und Flüssiggaskessel
  1. 01

    29.07.2026

    Das GModG gilt, und jeder danach eingebaute Kessel fällt unter die Quote.

  2. 02

    01.12.2026

    Bis dahin soll das Gesetz zur Grüngas- und Grünheizölquote vorliegen.

  3. 03

    2028

    Ersetzt ein Kessel eine irreparabel ausgefallene Anlage, beginnt seine Quote erst nach zwölf Monaten.

  4. 04

    01.01.2029

    Die Quote startet mit 10 % und steigt 2030, 2035 und 2040.

  5. 05

    31.12.2034

    Die Pauschalen für Kollektoren und Lüftung laufen aus.

  6. 06

    2045

    Gas, Öl und Flüssiggas für Gebäudewärme sollen vollständig klimaneutral sein.

Ich stütze mich auf die Fassung ab dem 29. Juli 2026. Dasselbe Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 ändert das GModG zum 1. Januar 2027, 2028 und 2030 noch dreimal; diese Stufen fehlen im konsolidierten Gesetzestext noch, und ich gleiche den Beitrag mit jeder ab, sobald sie eingearbeitet ist.

Bevor Sie tauschen

Welche der zehn Optionen in einem Haus trägt, entscheide ich nicht nach der Liste, sondern nach zwei Zahlen: der Heizlast am kältesten Tag und der Vorlauftemperatur, die der ungünstigste Raum braucht. Die Heizlast bestimmt, wie groß der Kessel sein muss, und damit, wie groß die Wärmepumpe im Hybrid mindestens wird. Die Vorlauftemperatur bestimmt, wie viel der Jahreswärme eine Wärmepumpe tatsächlich übernimmt und ob sie den Kessel ganz ersetzen kann. Beides lässt sich prüfen, bevor Sie tauschen, und danach wissen Sie, welche Option aus § 42 in Ihrem Haus funktioniert und auf welchem Weg sie die Quote erfüllt. Läuft der alte Kessel noch, gewinnt eine Heizungsoptimierung Zeit und liefert Messwerte für die Entscheidung.

Wie die Heizlast Raum für Raum entsteht, zeigt der Beitrag Heizlast berechnen, was eine Wärmepumpe ohne Kessel im unsanierten Bestand leisten kann, der Beitrag Wärmepumpe im Altbau.

Häufige Fragen

Gilt die Quote auch im Neubau?

Sinngemäß ja. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GModG muss ein neues Gebäude die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend einhalten. Dazu kommt der Höchstwert für den Primärenergiebedarf: Beim Wohngebäude darf er das 0,55-Fache eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie nicht überschreiten (§ 15 Abs. 1).

Muss ich beim Einbau schon Biomethan beziehen?

Nein, die erste Stufe beginnt am 1. Januar 2029, bis dahin darf der neue Kessel mit Erdgas laufen. Ab dann brauchen Sie einen Liefervertrag, dessen Lieferant den Anteil mit der Abrechnung bestätigt (§ 96 Abs. 4), oder einen der anderen Wege aus diesem Beitrag.

Gilt die Quote auch für Heizöl und Flüssiggas?

Ja, § 43 erfasst jede nach dem Stichtag eingebaute Heizung, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird. Angerechnet werden dieselben Brennstoffe wie beim Gas, darunter Bioöl und biogenes Flüssiggas; für biogenes Flüssiggas gelten zusätzlich die Anforderungen aus § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (§ 43 Abs. 2).

Kann ich mich von der Quote befreien lassen?

Nur auf Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie muss nach § 102 Abs. 1 GModG befreien, wenn die Ziele des Gesetzes auf anderem Weg im gleichen Umfang erreicht werden oder die Pflicht zu einer unbilligen Härte führt, etwa weil sich der Aufwand in angemessener Frist nicht durch Einsparungen erwirtschaften lässt oder besondere persönliche Umstände vorliegen.

Quellen und Fundstellen

  1. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Fassung des Gesetzes vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft seit 29.07.2026; Hinweis im konsolidierten Text: Änderungen durch Art. 2 bis 4 desselben Gesetzes zum 01.01.2027, 01.01.2028 und 01.01.2030 noch nicht berücksichtigt; Anwendungsbereich § 2 Abs. 1, Energieausweise Teil 5
  2. GModG, Optionen und Quote: § 3 Abs. 1 Nr. 4b, 13b, 28a und 29b (Wasserstofffarben, 70 %), § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 42 (zehn Optionen), § 42a (01.12.2026, 2045), § 43 Abs. 1 bis 7 (10, 15, 30 und 60 %; 0,04 und 0,03 m²; 15 %; 73 % und Leistungszahl 10; 30 und 40 %; nach dem 31.12.2039; Satz 3: 01.01.2029; zwölf Monate ab 2028), § 44, § 45 Abs. 1 und 2 (zulässige Biomasse; nach dem 31.12.2034, 15 %), § 46 Abs. 1 (30 %, zwei Wohnungen)
  3. GModG, laufende und neue Anlagen: §§ 58 bis 60, § 60b, § 60c (sechs Wohnungen), § 61 Abs. 1 und 2 (30.09.2021), § 63 Abs. 1 und 3, § 64, § 69 Abs. 1 bis 4 (01.02.2002, zwei Jahre); §§ 71 bis 73 als weggefallen geführt
  4. GModG, Nachweis, Vollzug und Neubau: § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 1 (0,55), § 96 Abs. 4 und 5 (Bestätigung auch für feste Biomasse; 15 Jahre, fünf Jahre nach Lieferung), § 97 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 102 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 (vorsätzlich oder leichtfertig, 5.000 €)
  5. Richtlinie BEG EM vom 17.08.2026, in Kraft seit 21.07.2026 (mit lokal verfügbarer Vorabfassung vom 17.07.2026): Nr. 5.3 Buchstabe c und e, Nr. 8.4.4 (Gas ab 20 Jahren, Öl und Gasetage ohne Altersgrenze; 16 Prozentpunkte bis 31.01.2027, dann 12, 8 und 4, entfällt ab 01.08.2028; keine fossile oder mit Gas betriebene Heizung danach), Technische Mindestanforderungen Nr. 3.1 (65 %) und Nr. 3.6 (100 % Wasserstoff)
  6. Technische FAQ BEG EM, Version 7.0 (06/2026), Nr. 8.14 (Teillastpunkt A bei -7 °C nach DIN EN 14825)

Stand: September 2026. Rechenbeispiel Hybrid mit angenommenen 20 kW Kesselleistung, Anteile nach § 43 Abs. 5 GModG.

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