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Wissen · Heizung

Hydraulischer Abgleich: was Verfahren B leistet und wann er Pflicht ist

Verfahren B rechnet die Heizlast jedes Raums und gibt jedem Heizkörper seine Wassermenge; gesetzlich Pflicht ist der Abgleich beim Heizungseinbau ab sechs Wohnungen. Jede geförderte Heizung mit Heizwasser setzt ihn voraus.

Stand September 2026 · 14 Minuten Lesezeit

Heizungsanlage mit Umwälzpumpe, Rohrleitungen und Ausdehnungsgefäß in einem TechnikraumKI-generiertes Bild

Wasser im Heizungsnetz fließt dorthin, wo es am leichtesten durchkommt. Ohne Abgleich bekommen die Heizkörper an kurzen Wegen mehr, als sie brauchen, und die am Ende eines Strangs zu wenig; damit auch dort ein Raum warm wird, läuft die Heizung heißer, als das Haus es bräuchte. Der hydraulische Abgleich rechnet die Verteilung Raum für Raum aus und stellt sie am Ventil ein. Als Anlagenmechaniker und Energie-Effizienz-Experte kenne ich beide Enden davon: die Heizlastberechnung am Schreibtisch und das Ventil, an dem sie ankommt. Hier steht, was Verfahren B rechnet, was mit alten Heizkörpern geht und wann Gesetz und Förderung den Abgleich verlangen.

Was im Heizungsnetz ohne Abgleich passiert

Die Pumpe drückt das Wasser in ein Netz, in dem jeder Weg einen anderen Widerstand hat: Kurze Leitungen und weit offene Ventile lassen viel durch, lange Leitungen wenig. Das Wasser verteilt sich nach diesen Widerständen, nicht nach dem Bedarf der Räume. Typisch sind dann ein Bad, das schnell überheizt, ein Zimmer am Strangende, das nie richtig warm wird, und ein Rücklauf, der zu heiß zum Wärmeerzeuger zurückkommt. Wer darauf mit einer höheren Pumpenstufe oder einer steileren Heizkurve antwortet, verschiebt das Problem und bezahlt es mit Strom und Brennstoff.

Begriff

Hydraulischer Abgleich

Hydraulischer Abgleich ist die Einstellung eines Heizungsnetzes, bei der jeder Heizkörper und jeder Heizkreis genau die Wassermenge bekommt, die sein Raum am kältesten Auslegungstag braucht. Dazu gehören die Voreinstellung der Ventile, die Förderhöhe der Pumpe und die Heizkurve.

Was der Abgleich einbringt, zeigt sich an der Vorlauftemperatur. Bekommt jeder Heizkörper sein Wasser, muss der Vorlauf nicht mehr für den schwächsten Raum hochgedreht werden, und die Heizkurve kann sinken. Beim Gaskessel spart das Brennstoff, und das Rauschen an überströmten Ventilen lässt nach. Bei einer Wärmepumpe bestimmt die Vorlauftemperatur, wie viel Wärme sie aus einer Kilowattstunde Strom macht; den Zusammenhang erkläre ich im Beitrag Wärmepumpe im Altbau.

Schätzen oder rechnen: Verfahren A und B

Beide Verfahren stehen in der Fachregel "Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand" von ZVSHK und VdZ. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), der Nachfolger des GEG, verweist in § 60c Abs. 3 auf ihr Verfahren B, Nummer 4.2 der aktualisierten Neuauflage vom April 2022. Verfahren A arbeitet mit Näherungen: Die Heizlast eines Raums wird aus seiner Fläche und der Baualtersklasse des Hauses geschätzt. Das geht schnell, trägt aber jeden Fehler der Schätzung in jede Voreinstellung weiter.

Begriff

Verfahren B

Verfahren B ist der rechnende Weg des hydraulischen Abgleichs nach der Fachregel "Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand", Nummer 4.2. Es bestimmt die Heizlast jedes Raums nach DIN EN 12831-1 aus seinen Bauteilen und leitet daraus Wassermenge, Voreinstellung und Vorlauftemperatur ab.

MerkmalVerfahren AVerfahren B
Heizlast je Raumgeschätzt aus Fläche und Baualtersklassegerechnet nach DIN EN 12831-1 aus Wänden, Fenstern, Decke und Boden
Aufnahme vor OrtRäume und Heizkörperdazu Maße und Bauteile jedes Raums
Genauigkeitso gut wie die Schätzungso gut wie das Aufmaß; U-Werte bestehender Außenbauteile dürfen nach Typologie angesetzt werden
Förderung nach BEG EMreicht nichtVoraussetzung für jede geförderte Heizung mit Heizwasser
Pflicht nach § 60c GModGgenügt nicht, Abs. 3 verlangt Verfahren B oder ein gleichwertigesgenügt

Für die Heizlast im Förderverfahren erlaubt die Technische FAQ zur BEG EM (Nr. 8.05) einige Vereinfachungen: U-Werte bestehender Außenbauteile nach Typologie und Bauteile nur dort, wo am Auslegungstag mehr als 4 K Temperaturunterschied anliegen. Ausgeschlossen sind dagegen die geometrischen Vereinfachungen der Norm, etwa die Bauteilflächen über die Raumfläche zu ermitteln. Wie aus diesen Flächen eine Heizlast wird, zeigt der Beitrag Heizlast berechnen.

Die Schritte von Verfahren B

Verfahren B arbeitet in aufeinander aufbauenden Schritten, und § 60c Abs. 2 GModG schreibt ihren Kern vor: die raumweise Heizlast nach DIN EN 12831-1 mit DIN/TS 12831-1, die Prüfung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

Verfahren B vom Aufmaß bis zur Bestätigung
  1. 01

    Aufnehmen

    Räume, Bauteile und jeden Heizkörper mit Typ, Maßen und Ventil erfassen.

  2. 02

    Heizlast rechnen

    Für jeden Raum die Norm-Heizlast nach DIN EN 12831-1 ermitteln.

  3. 03

    Heizflächen prüfen

    Für jeden Heizkörper die Vorlauftemperatur ermitteln, mit der er seinen Raum warm hält.

  4. 04

    Werte festlegen

    Wassermenge, Voreinstellung, Pumpenförderhöhe und Heizkurve berechnen.

  5. 05

    Einstellen

    Ventile, Pumpe und Regelung nach der Werteliste einstellen.

  6. 06

    Bestätigen

    Werte und Heizlast auf dem VdZ-Formular festhalten.

Der dritte Schritt entscheidet über alles, was folgt. Hier zeigt sich, welcher Heizkörper für seinen Raum zu klein ist und damit die Vorlauftemperatur des ganzen Hauses bestimmt. Erst wenn das feststeht, lohnt es, Wassermengen zu rechnen. Sie folgen aus der Heizlast und der Spreizung, dem Temperaturunterschied zwischen Vor- und Rücklauf; hier für zwei Räume aus dem Fall weiter unten:

Rechenweg

Wassermenge für zwei Räume
Wärmekapazität von Wasser
1,163 Wh/(kg K)
angenommene Spreizung, 55 °C Vorlauf und 45 °C Rücklauf
10 K
Wohnzimmer: 1.680 W / (1,163 · 10)
144 kg/h
Bad: 300 W / (1,163 · 10)
26 kg/h
Verhältnis der Wassermengen
gut 5,5 zu 1

Das Ventil im Bad wird deshalb weit enger voreingestellt als das im Wohnzimmer, obwohl beide Heizkörper am selben Heizkreis hängen. Welche Vorlauftemperatur ein Haus heute tatsächlich braucht, lässt sich vor dem Rechnen messen, und diese Zahl ist die Grundlage für den Abgleich nach der Messung.

Geht der Abgleich mit alten Heizkörpern?

Ja, Verfahren B rechnet mit den vorhandenen Heizkörpern, auch in Einrohrheizungen: Die Leistungsbeschreibung des VdZ-Formulars, nach der die Technische FAQ BEG EM (Nr. 8.03) den Abgleich verlangt, enthält Anforderungen an Zweirohr- und Einrohrheizungen mit Heizflächen sowie an Fußbodenheizungen. Das Alter eines Heizkörpers spielt für die Rechnung keine Rolle, seine Leistung schon. Ob er sich einstellen lässt, hängt am Ventil.

Ventile ohne Voreinstellung

Ein voreinstellbares Ventil erkennen Sie an einem Ring oder einer Skala unter dem Thermostatkopf. Fehlt beides, bekommt das Ventil einen neuen, voreinstellbaren Einsatz; der Tausch gelingt meist unter Druck mit einem Wechselgerät, und das Wasser bleibt in der Anlage. Passt kein Einsatz ins alte Unterteil, wird das Ventil getauscht, oder eine einstellbare Rücklaufverschraubung begrenzt die Wassermenge. Bei Heizkörpern mit eingebautem Ventil sitzt der Einsatz im Heizkörper selbst.

Ein Fall aus der Praxis

Wie viel eine raumweise Rechnung über alte Heizkörper verrät, zeigt eine Wohnung, die ich für eine Eigentümergemeinschaft durchgerechnet habe, aus meinem Bericht, Zahlen gerundet. Die Heizlast der Räume ist dort mit einer vereinfachten Heizlastberechnung abgeschätzt, nicht nach DIN EN 12831-1 gerechnet, wie es Verfahren B verlangt. Das Muster bei den Heizkörpern zeigt sie trotzdem.

Praxisfall

Wohnung in einem Mehrfamilienhaus
Gebäude
Mehrfamilienhaus, Dresdner Südosten
Baujahr
ab Mitte der Neunziger
Geprüft
eine Wohnung, rund 60 m²
Heizung
Gaszentralheizung, Plattenheizkörper mit eingebautem Ventil
Heizlast
raumweise, vereinfacht abgeschätzt
Norm-Außentemperatur
-12,8 °C
Gerechnet für
55 °C Vorlauf
Ergebnis
nur das Bad kommt damit aus
RaumHeizlastHeizkörper, Normleistung bei 75/65 °CNötiger Vorlauf
Bad300 W1.290 W55 °C reichen
Wohnzimmer1.680 W2.510 W60 °C
Schlafzimmer, zwei Heizkörper880 W1.090 W65 °C
Küche mit Flur740 W410 W109 °C
Heizkörperleistung im Verhältnis zur Heizlast des RaumsFaktor
  • Bad4,3
  • Wohnzimmer1,5
  • Schlafzimmer1,2
  • Küche mit Flur0,6
  • Heizkörper deckt die Heizlast bei 75/65 °C genau1,0

Quelle: eigener Bericht, Juli 2026; Normleistung bei 75/65 °C geteilt durch die vereinfacht abgeschätzte Raumheizlast, Zahlen gerundet

Teilt man die Normleistung der Heizkörper durch die Heizlast ihrer Räume, kommt das Bad auf 4,3, das Wohnzimmer auf 1,5, das Schlafzimmer auf 1,2 und die Küche auf 0,6. Bei 1,0 deckt ein Heizkörper seine Heizlast genau mit 75/65 °C, darunter reicht selbst das nicht. Weil der Vorlauf für alle Räume gleich ist, bestimmt der schwächste Heizkörper, wie heiß das Wasser sein muss: Die Küche bräuchte rechnerisch 109 °C, und damit steht fest, dass ihr Heizkörper am kältesten Tag allein nicht reicht. Die Bewohner fanden trotzdem alle Räume warm genug, und das widerspricht der Rechnung nicht, denn sie gilt für die Norm-Außentemperatur, am Standort -12,8 °C.

Für Verteilung und Heizflächen habe ich zweierlei empfohlen: den Abgleich mit voreinstellbaren Ventilen und den Tausch der einlagigen Heizkörper (Typ 10) in Küche und Schlafzimmer gegen dreilagige (Typ 33). Deren größere Fläche gibt dieselbe Wärme mit kühlerem Wasser ab.

Wenn der Heizkörper viel zu groß ist

Der Fall zeigt auch die Kehrseite. Ein Heizkörper, der wie im Bad ein Vielfaches seiner Heizlast leistet, braucht nur wenig Wasser, und sein Ventil wird auf eine sehr kleine Öffnung voreingestellt. Schon wenig Schlamm aus dem alten Netz kann diese Öffnung zusetzen, und der Heizkörper bleibt kalt. Deshalb gehören vor den Abgleich eine Spülung des Netzes und in den Rücklauf ein Schlammabscheider. Beides verringert das Risiko, beseitigt es aber nicht, und ein Ventil, das im ersten Winter nachgestellt wird, gehört zum normalen Einregulieren.

Wann ist der hydraulische Abgleich Pflicht?

Nach § 60c Abs. 1 GModG ist der Abgleich Pflicht, sobald in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger eingebaut oder aufgestellt wird; abgeglichen wird zur Inbetriebnahme. Der Wortlaut:

Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.

§ 60c Abs. 1 GModG

Die Vorschrift gilt seit dem 1. Oktober 2024. Eine Frist in Monaten nennt sie nicht, der Abgleich gehört zur Inbetriebnahme der neuen Anlage. Wer ihn vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, handelt nach § 108 Abs. 1 Nr. 11 ordnungswidrig, und das Bußgeld kann bis zu 5.000 € betragen (§ 108 Abs. 2 Nr. 3). Unter sechs Einheiten schreibt das Gesetz den Abgleich nicht vor.

Was dazugehört, regelt § 60c in zwei weiteren Absätzen. Absatz 2 verlangt die raumweise Heizlastberechnung, die Prüfung der Heizflächen auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung. Nach Absatz 4 ist schriftlich festzuhalten:

  • die Einstellwerte und die Einstellung der Regelung,
  • die Heizlast des Gebäudes und die raumweise Heizlastberechnung,
  • die eingestellte Leistung der Wärmeerzeuger und die Auslegungstemperatur,
  • der Druck im Ausdehnungsgefäß.

Diese Bestätigung geht an den Verantwortlichen für die Anlage. Wer den Abgleich geschäftsmäßig ausführt, bestätigt ihn dem Eigentümer zusätzlich in einer Unternehmererklärung (§ 96 Abs. 1 Nr. 9), die der Eigentümer mindestens zehn Jahre aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorlegt (§ 96 Abs. 2). Für Häuser ab sechs Wohnungen mit einer älteren Heizung, die bleiben soll, hat § 60b einen Nebeneffekt: Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 kann nach Absatz 4 Satz 2 auch im Rahmen eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden. Welche Anlagen bis wann geprüft sein müssen, steht bei den Fristen der Prüfpflicht für Verwalter.

Wie die Förderung den Abgleich behandelt

Für die Förderung einer neuen Heizung spielt die Hausgröße keine Rolle: Die Richtlinie BEG EM in der Fassung vom 17.08.2026 fördert eine neue Heizung nur, wenn ihr Einbau mit einer Optimierung des gesamten Verteilsystems einschließlich des hydraulischen Abgleichs verbunden wird (Nr. 5.3). Die technischen Mindestanforderungen verlangen dafür Verfahren B nach dem Bestätigungsformular des VdZ und eine an das Gebäude angepasste Heizkurve (Anlage TMA Nr. 3.1). Die Technische FAQ nennt den Abgleich nach Verfahren B bei erneuerter Anlagentechnik "stets erforderlich" (Nr. 8.03), und im Nachweisprozess der KfW wird das Formular auf Anforderung hochgeladen (Merkblatt 458).

Zwei Wege zur Förderung des Abgleichs

Mit neuer Heizung

  • Antrag zusammen mit der Heizung, für Wärmeerzeuger bei der KfW (Nr. 9.1)
  • Abgleich nach Verfahren B ist Bedingung (Nr. 5.3)
  • gefördert mit dem Satz der Heizung, innerhalb ihrer Höchstgrenze
  • jede Hausgröße

Ohne neue Heizung

  • Antrag beim BAFA als Heizungsoptimierung (Nr. 5.4 a)
  • 15 % der förderfähigen Ausgaben, ab 300 € Investition
  • nur bis fünf Wohneinheiten
  • Anlage älter als zwei Jahre, eine fossile höchstens 20 Jahre alt

Beim Heizungstausch bemisst die Richtlinie den Zuschuss an den Ausgaben der Heizung einschließlich der erforderlichen Umfeldmaßnahmen (Nr. 8.4.1). Ob der Abgleich damit zusätzliches Geld bringt, hängt davon ab, wie viel Platz die Heizung unter der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben lässt. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt diese Grenze für die erste Wohneinheit jedes halbe Jahr um 750 € (Nr. 8.3.1 a), der Platz wird also knapper. Wie das im Antrag aussieht, zeigt der Abgleich als Umfeldmaßnahme im Förderantrag.

Ohne Heizungstausch läuft der Abgleich als eigene Maßnahme über das BAFA (Nr. 9.1), nachgewiesen mit der Bestätigung eines Fachunternehmers auf dem VdZ-Formular für Einzelmaßnahmen (Anlage TMA Nr. 4.3). Der Zuschuss liegt bei 15 % (Nr. 8.4.1 d), sobald die förderfähigen Ausgaben brutto 300 € erreichen (Nr. 5), und die Heizung muss älter als zwei Jahre sein, mit fossilem Brennstoff aber höchstens 20 Jahre alt (Anlage TMA Nr. 4.1). Zur Heizungsoptimierung zählt die Richtlinie den Abgleich einschließlich der Einstellung der Heizkurve, dazu etwa Pumpentausch, Rohrdämmung und den Einbau von Niedertemperaturheizkörpern oder Flächenheizungen (Nr. 5.4 a). Ausgerechnet Häuser ab sechs Wohnungen, für die § 60c gilt, sind von dieser Förderung ausgenommen.

Einen Bonus aus dem Sanierungsfahrplan bringt ein Abgleich allein nicht ein, weil Nr. 8.4.2 dafür mindestens 30.000 € förderfähige Ausgaben verlangt. Was außer dem Abgleich zur Optimierung gehört, steht im Beitrag Heizungsoptimierung.

Woran Sie einen Abgleich nur auf dem Papier erkennen

Ein Abgleich, der nur auf dem Formular steht, sieht ordentlich aus und ändert nichts. Drei Prüfungen schaffen Sie selbst:

  • Formular: Jeder Heizkörper braucht dort seine eigene Wassermenge und seinen eigenen Voreinstellwert. Eine Spalte mit lauter gleichen Zahlen spricht gegen eine Rechnung.
  • Ventil: Nehmen Sie einen Thermostatkopf ab und sehen Sie nach, auf welcher Stufe der Einstellring steht. Die höchste Stufe an allen Ventilen spricht dafür, dass niemand etwas eingestellt hat.
  • Heizkurve: Vergleichen Sie die Vorlauftemperatur vor und nach dem Abgleich bei ähnlicher Außentemperatur. Ist sie gleich geblieben, fragen Sie nach, ob die Heizkurve angepasst wurde.

Merksatz

Die Rechnung ist der Abgleich

Das Formular fasst zusammen, die raumweise Heizlastberechnung trägt es; ab sechs Einheiten gehört sie nach § 60c Abs. 4 GModG zur Bestätigung. Fehlt sie, lässt sich keiner der Werte auf dem Formular nachprüfen.

Häufige Fragen

Reicht ein automatischer Abgleich über smarte Thermostate?

Nur, wenn das System die Checkliste zur Anerkennung der Gleichwertigkeit mit Verfahren B erfüllt, mit ihren Anforderungen an Zertifizierung und Verfahren. Sonst gilt nach der Technischen FAQ BEG EM Nr. 8.03: Temperaturbasierte Systeme sind zwar förderfähig, ersetzen aber nicht den Abgleich nach der Leistungsbeschreibung der VdZ-Formulare.

Muss der Abgleich nach einer Dämmung neu gerechnet werden?

Für einen Förderantrag ja. Die Technische FAQ BEG EM (Nr. 8.03) lässt eine ältere Rechnung nach Verfahren B nur gelten, wenn sie auf den neuen Stand von Geometrie und Wärmeschutz geprüft und nötigenfalls angepasst ist. Lohnen kann sich die neue Rechnung auch ohne Antrag: Nach einer Dämmung haben die vorhandenen Heizkörper Reserve, und die Heizkurve kann ein weiteres Stück sinken.

Lässt sich eine Fußbodenheizung abgleichen?

Ja. Die Leistungsbeschreibung des VdZ-Formulars enthält eigene Anforderungen an Fußbodenheizungen (Technische FAQ BEG EM Nr. 8.03). Die Stellschrauben sitzen am Heizkreisverteiler: Jeder Kreis bekommt dort die Wassermenge, die sein Raum nach der Heizlastrechnung braucht, abzulesen an der Durchflussanzeige, wo der Verteiler eine hat.

Braucht auch ein neuer Fernwärmeanschluss einen Abgleich?

Ja, wenn er gefördert werden soll. Nach der Technischen FAQ BEG EM Nr. 8.30 ist der hydraulische Abgleich auch beim Anschluss an ein Wärmenetz oder bei der Erneuerung des Anschlusses stets erforderlich. Einstellungen und Abgleich des Heizungssystems zählen dort zum Anschluss.

Ich wohne zur Miete. Darf ich die Unterlagen sehen?

Ja, wenn der Abgleich nach § 60c Pflicht war, also bei einer neuen Heizung in einem Haus ab sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten. Die Bestätigung des Abgleichs mit Einstellwerten und Heizlast muss Ihnen dann auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden (§ 60c Abs. 4 GModG). Dasselbe gilt für Pacht und andere entgeltliche Nutzungen (§ 60a Abs. 5 Satz 4).

Quellen und Fundstellen

  1. Gebäudemodernisierungsgesetz, § 60c Abs. 1 bis 4 (Pflicht ab sechs Einheiten, Umfang, Verfahren B nach Fachregel Nr. 4.2, Bestätigung, Mieter); §§ 60b und 60c in Kraft seit 01.10.2024
  2. Gebäudemodernisierungsgesetz, § 60a Abs. 5 Satz 4, § 60b Abs. 4 Satz 2, § 96 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 (zehn Jahre), § 108 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 3 (bis zu 5.000 €)
  3. Richtlinie BEG EM, Fassung vom 17.08.2026: Nr. 5 (300 €), 5.3, 5.4 a (höchstens fünf Wohneinheiten), 8.3.1 a (750 € je Halbjahr ab 01.02.2027), 8.4.1 mit Buchstabe d (15 %), 8.4.2 (30.000 €), 9.1; Anlage TMA Nr. 3.1, 4.1 (zwei und zwanzig Jahre), 4.3; lokale Vorabfassung vom Juli 2026
  4. Technische FAQ BEG EM, Version 7.0 (06/2026), Nr. 8.03 (Verfahren B stets erforderlich, Einrohr- und Fußbodenheizung, temperaturbasierte Systeme, frühere Berechnungen), 8.05 (Heizlast, 4 K, Typologie, keine Flächen über die Raumfläche), 8.30 (Wärmenetzanschluss)
  5. KfW-Merkblatt 458, BEG Heizungsförderung für Privatpersonen, Stand 07/2026 (VdZ-Formular im Nachweisprozess)
  6. VdZ, Bestätigungsformulare zum hydraulischen Abgleich und ZVSHK-Fachregel "Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand", 1. aktualisierte Neuauflage April 2022
  7. DIN EN 12831-1:2017-09 mit DIN/TS 12831-1:2020-04, Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast

Stand: September 2026. Fall aus meinem Bericht zur Wärmepumpeneignung einer Wohnung vom Juli 2026: Raumheizlast mit einer vereinfachten Heizlastberechnung (Optimus-Studie) abgeschätzt, Norm-Außentemperatur -12,8 °C, Abgleich gerechnet für 55 °C Vorlauf, Heizkörperleistung als Normleistung bei 75/65 °C, Werte auf 10 W gerundet. Wassermengen gerechnet mit der spezifischen Wärmekapazität von Wasser, 1,163 Wh/(kg K), und 1 kg je Liter.

Die Leistung dazu · Förderung

Der Förderantrag in der Reihenfolge der Richtlinie

Ich prüfe, welches Programm Ihre Maßnahme fördert, rechne den Zuschuss und bereite den Antrag in der Reihenfolge vor, die die Richtlinie verlangt.

Antrag ab 598 €

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