Was ein Kollektor liefert und was nicht
Ein Solarkollektor ist ein dunkler Absorber unter Glas, den die Sonne aufheizt. Eine Pumpe schickt ein Gemisch aus Wasser und Frostschutzmittel hindurch und bringt die Wärme über einen Wärmetauscher in einen Speicher im Keller. Flachkollektoren sind die einfache Bauart. Vakuumröhren dämmen den Absorber besser und erreichen deshalb auf kleinerer Fläche höhere Temperaturen.
Der Kollektor liefert Wärme, und die lässt sich nur im eigenen Haus unterbringen. Ist der Speicher voll, schaltet die Regelung die Pumpe ab, und die Anlage steht still, während die Sonne weiter scheint. Im Sommer gibt sie mehr, als das Haus braucht, im Dezember fast nichts. Dieses Muster entscheidet, wofür Kollektoren taugen.
Warmwasser braucht ein Haus das ganze Jahr, Heizwärme nur in der Heizperiode. Der JAZ-Rechner des Bundesverbands Wärmepumpe setzt den Warmwasseranteil am gesamten Nutzwärmebedarf standardmäßig mit 18 % an; die Technische FAQ der BEG EM verweist darauf und nennt für gut gedämmte Häuser auch höhere Anteile (Nr. 8.18). Eine Anlage nur für Warmwasser arbeitet also am kleineren Teil des Bedarfs. Wer auch die Heizung unterstützen will, braucht mehr Kollektorfläche, einen Pufferspeicher und einen Heizkreis, der mit niedrigen Temperaturen auskommt.
- Raumheizung82 %
- Warmwasser18 %
100 %; in gut gedämmten Häusern steigt der Warmwasseranteil
Quelle: Standardansatz des BWP-JAZ-Rechners, erläutert in Technische FAQ BEG EM, Version 7.0, Nr. 8.18
Begriff
Solarer Deckungsgrad
Der solare Deckungsgrad ist der Anteil der Wärme für Warmwasser oder Heizung, den die Solaranlage im Jahr liefert, bezogen auf die Wärme, die alle Erzeuger des Hauses zusammen abgeben. Rechnerisch ermittelt wird er nach DIN V 18599, indem die Nutzwärme der Solaranlage der Summe aller Erzeuger gegenübergestellt wird.
Einen Deckungsgrad aus dem Prospekt nehme ich nur als Hinweis, denn er gilt für die dort angenommenen Verbraucher und Temperaturen. Die Förderung verlangt keinen bestimmten Deckungsgrad. Sie verlangt einen Mindestertrag des Kollektors und, beim Holzkessel, dass das Warmwasser im Sommer ohne den Kessel entsteht.
Drei Bedingungen im Heizraum, eine auf dem Dach
- Ein Speicher, der die Wärme eines Sonnentags hält. Für Warmwasser reicht ein Solarspeicher mit zwei Wärmetauschern, für die Heizungsunterstützung braucht es einen Pufferspeicher. Beide brauchen Stellfläche, Raumhöhe und einen Weg in den Keller, durch den sie passen.
- Ein Erzeuger, der den Winter allein trägt. Ein Kessel, der das Haus allein versorgt, muss bei Normaußentemperatur die volle Heizlast und das Warmwasser decken (TFAQ Nr. 8.07). Kollektoren gehen in diese Rechnung nicht ein; sie sparen Brennstoff, Leistung ersetzen sie nicht.
- Ein Heizkreis mit niedriger Temperatur. Ein Kollektor verliert umso mehr Wärme an die Außenluft, je heißer er arbeiten muss. Eine Fußbodenheizung nimmt deshalb im Frühjahr noch Solarwärme ab, Heizkörper mit hoher Vorlauftemperatur kaum.
Ob Ihr Heizraum diese drei Bedingungen erfüllt, klärt ein Termin vor Ort. Sie können Speicher, Erzeuger und Vorlauf prüfen lassen, bevor ein Installateur Kollektoren anbietet.
Auf dem Dach zählen Ausrichtung, Verschattung und die Eindeckung. Wer Förderung nimmt, muss die Anlage zehn Jahre zweckentsprechend nutzen (KfW-Merkblatt 458). Eine Eindeckung, die so lange nicht hält, gehört vorher erneuert, sonst bezahlen Sie die Montage zweimal. Was vor Modulen oder Kollektoren am Dach erledigt sein sollte, steht im Beitrag Photovoltaik im Bestand.
Wann lohnt sich Solarthermie?
Solarthermie kann sich bei dauerhaft hohem Warmwasserbedarf lohnen, wenn der Speicher Platz hat und ein vorhandener Holz- oder Gaskessel im Sommer sonst nur für Warmwasser anspringen würde. Bei neu eingebauten Gas- oder Ölkesseln kann sie außerdem zur Brennstoffquote nach § 43 Abs. 3 GModG beitragen. Eine pauschale Amortisationszeit gibt es nicht: Entscheidend sind Angebotspreis, nutzbarer Solarertrag, Wartung und vermiedene Brennstoffkosten.
Am Holzkessel
Für den Klimageschwindigkeits-Bonus ist eine Kombination mit Solarthermie, Photovoltaik oder Wärmepumpe seit 21.07.2026 nicht mehr vorgeschrieben. Das stellt die KfW in ihren Fragen zur Heizungsförderung klar. Die ältere Technische FAQ vom Juni 2026 beschreibt noch die damalige Pflicht. Ein Kollektorfeld wird deshalb heute nach dem tatsächlichen Warmwasserbedarf und dem Speicher geplant, nicht nach einer überholten Bonusbedingung.
Der Kessel darf dann im Sommer kalt bleiben, und der Speicher steht ohnehin: Die Technischen Mindestanforderungen (TMA) der BEG EM verlangen für Pelletkessel mindestens 30 l Puffer je kW Nennwärmeleistung, für Scheitholzvergaser 55 l je kW (Nr. 3.3). Bei 15 kW sind das 450 l oder 825 l, die die Kollektoren mitnutzen können, wenn der Speicher einen Solaranschluss hat. Wenn ich Kollektoren empfehle, dann deshalb meistens zum Holzkessel. Die Kesselseite erklärt der Beitrag Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz.
Am neuen Gas- oder Ölkessel
Kommt nach dem 29.07.2026 ein Gas- oder Ölkessel in ein bestehendes Haus, muss ab 2029 ein Teil seiner Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen, anfangs 10 % (§ 43 Abs. 1 GModG). Kollektoren erfüllen diese Pflicht von 2029 bis Ende 2034 pauschal, wenn sie in einem Haus mit höchstens zwei Wohnungen 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche haben, bei mehr Wohnungen 0,03 m² (§ 43 Abs. 3). Ab 2035 steigt die Quote, und wer dann mehr als 15 % über die Kollektoren anrechnen will, braucht einen Nachweis durch eine fachkundige Person oder eine Unternehmererklärung. Das Gesetz führt diese Kombination als eigene Option, die Solarthermie-Hybridheizung (§ 42 Abs. 2 Nr. 6), und verlangt für Kollektoren mit flüssigem Wärmeträger das Prüfzeichen Solar Keymark (§ 44). Wie die Quote bis 2040 weiterläuft, steht im Beitrag Gasheizung und das neue Gesetz.
Rechenweg
Kollektorfläche für ein Einfamilienhaus- Gebäudenutzfläche laut Energieausweis
- 150 m²
- Mindestfläche je m² Nutzfläche
- 0,04 m²
- 150 m² × 0,04
- 6 m² Aperturfläche
- Ergebnis
- 6 m² Apertur erfüllen die Flächenvorgabe des § 43 Abs. 3 bis Ende 2034
Gemeint ist die Gebäudenutzfläche nach DIN V 18599, nicht die Wohnfläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 und 26 GModG); sie steht im Energieausweis (§ 85 Abs. 1 Nr. 12). Wie weit beide auseinanderliegen, zeigt eine Hilfsregel für den Verbrauchsausweis: Beim Einfamilienhaus mit beheiztem Keller darf die Gebäudenutzfläche pauschal mit dem 1,35-fachen der Wohnfläche angesetzt werden (§ 82 Abs. 2). Aperturfläche heißt die Lichteintrittsfläche des Kollektors (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), sie ist kleiner als sein Außenmaß.
| Heizung im Haus | Was die Kollektoren dort leisten | Fundstelle |
|---|---|---|
| Neuer Gas- oder Ölkessel, eingebaut nach dem 29.07.2026 | Mit 0,04 m² je m² Nutzfläche erfüllen sie die Brennstoffpflicht von 2029 bis Ende 2034. | § 43 Abs. 3 GModG |
| Neuer Holzkessel | Sie können das Sommerwarmwasser übernehmen. Für den Klimageschwindigkeits-Bonus sind sie keine Voraussetzung mehr. | KfW 458, Bedingungen seit 21.07.2026 |
| Bestehender Gaskessel | Keine Pflicht. Den Zuschuss gibt es trotzdem, ohne Mindestfläche. | TFAQ Nr. 8.15 |
| Wärmepumpe, Holzkessel oder Solaranlage, in Betrieb seit 2008 | Ab Quartal 1 2027 kein Zuschuss mehr für neue Kollektoren. | BEG EM Nr. 5.3 |
Solarthermie oder Photovoltaik mit Wärmepumpe?
Kommt eine Wärmepumpe ins Haus, gehört in aller Regel Photovoltaik aufs Dach, denn ihr Strom treibt die Wärmepumpe, versorgt den Haushalt und geht ins Netz, wenn niemand ihn braucht, während Kollektorwärme nur im eigenen Speicher Platz findet. Beide Anlagen konkurrieren um dieselbe Dachfläche.
Kollektoren liefern Wärme direkt an den Speicher. Photovoltaik liefert Strom, aus dem ein Heizstab ungefähr dieselbe Energiemenge als Wärme macht; eine Wärmepumpe gewinnt zusätzlich Umweltwärme. Deshalb wäre ein Vergleich allein mit dem Heizstab für ein Haus mit Wärmepumpe unfair. Entscheidend ist, wie viel der jeweiligen Energie im eigenen Haus tatsächlich genutzt wird.
Solarthermie
- Wärme geht direkt in den passenden Speicher
- Sommerüberschüsse lassen sich nicht ins Stromnetz abgeben
- Besonders interessant, wenn der Kessel dadurch lange ausgeschaltet bleibt
Photovoltaik
- Strom versorgt Haushalt, Wärmepumpe und gegebenenfalls ein Elektroauto
- Überschüsse können ins Netz fließen
- Die Wärmepumpe ergänzt den Solarstrom um Umweltwärme
Der Heizstab macht aus einer Kilowattstunde Strom eine Kilowattstunde Wärme. Eine Wärmepumpe macht daraus ein Mehrfaches; geförderte Geräte müssen auf eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 ausgelegt sein (TMA Nr. 3.4.6). Dazu kommt, was der Kollektor nicht kann: Wenn im Sommer der Speicher voll ist, steht er still, das Modul liefert weiter Strom für Haushalt, Auto oder Netz. Im Winter liefern beide wenig, die Wärmepumpe läuft dann mit Netzstrom.
Deshalb rate ich in einem Haus, das eine Wärmepumpe bekommt oder in den nächsten Jahren bekommen soll, zur Photovoltaik. Ob Ihr Haus niedrig genug heizt, um mit einer Wärmepumpe auszukommen, erklärt der Beitrag Wärmepumpe im Altbau.
Kollektoren
- liefern Wärme, die nur im eigenen Speicher Platz hat
- brauchen einen Solarkreis mit Pumpe, Frostschutz und Regelung
- Zuschuss 30 % nach BEG EM Nr. 8.4.1
- stehen still, sobald der Speicher voll ist
- ergänzen einen Holz- oder Gaskessel, der den Winter trägt
Photovoltaik mit Wärmepumpe
- liefert Strom für Wärmepumpe, Haushalt und Netz
- Module stehen nicht in BEG EM Nr. 5.3, gefördert wird die Wärmepumpe
- Wärmepumpe ausgelegt auf eine Jahresarbeitszahl ab 3,0
- Überschuss im Sommer fließt ins Netz
- setzt ein Haus voraus, das mit niedrigem Vorlauf warm wird
Wie viel Förderung gibt es für Solarthermie?
Nach BEG EM Nr. 8.4.1, Fassung vom 17.08.2026, bekommen Kollektoranlagen 30 % der förderfähigen Ausgaben als Zuschuss; mit Boni sind bis zu 70 % möglich, bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € bis zu 80 %. Förderfähig sind die Anlage und die erforderlichen Umfeldmaßnahmen; was beides kostet, steht im Angebot des Installateurs.
| Baustein | Satz | Bedingung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | Bestandsgebäude, Kollektor auf der BAFA-Liste | BEG EM Nr. 5.3, 8.4.1 |
| Klimageschwindigkeits-Bonus | 16 Punkte bis 31.01.2027, dann halbjährlich 4 weniger, ab 01.08.2028 keiner | Selbstnutzer ersetzt eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder einen Gas- oder Biomasseheizung ab 20 Jahren. Danach heizt nichts Fossiles mehr. | BEG EM Nr. 8.4.4 |
| Einkommens-Bonus | 40, 30 oder 10 Punkte | Selbstnutzer mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000, 40.000 oder 50.000 € | BEG EM Nr. 8.4.5 |
| Obergrenze | 70 %, bei Einkommen bis 30.000 € 80 % | Grundförderung und Boni zusammen | BEG EM Nr. 8.4.1 |
Anders als der Klimageschwindigkeits-Bonus hängt der Einkommens-Bonus nicht am Tausch eines Kessels; er gilt auch für Kollektoren am bestehenden Gaskessel, solange Sie selbst im Haus wohnen. Mit einem minderjährigen Kind im Haushalt zählt das Einkommen um 10.000 € niedriger (Nr. 8.4.5).
Gerechnet wird auf höchstens 28.000 € förderfähige Ausgaben für die erste Wohneinheit, und diese Grenze gilt für alle Heizungsmaßnahmen eines Gebäudes zusammen, gleich wie viele Jahre dazwischen liegen (BEG EM Nr. 8.3 und 8.3.1). Ab dem 01.02.2027 sinkt sie halbjährlich um 750 €, bis sie ab dem 01.08.2030 bei 22.000 € liegt. Wer heute Kollektoren fördern lässt und in fünf Jahren eine Wärmepumpe, teilt denselben Betrag.
Den Zuschuss beantragen Privatleute bei der KfW im Programm 458, bevor die Arbeiten beginnen, mit einem Vertrag, der unter dem Vorbehalt der Zusage steht. Für Bonussatz und Höchstgrenze zählt der Tag des Antrags (Merkblatt 458).
Ab dem ersten Quartal 2027 kommen zwei Regeln dazu, die gerade Häuser mit Kollektoren betreffen. Arbeitet im Haus schon eine Solaranlage, Wärmepumpe oder Biomasseheizung, die am 01.01.2008 oder später in Betrieb ging, fördert der Bund dort keinen weiteren Wärmeerzeuger; ausgenommen ist der Ersatz eines Gas-, Öl- oder Kohlekessels in einer solchen Kombination (BEG EM Nr. 5.3). Werden Kollektoren ersetzt, die vor dem 01.01.2008 in Betrieb gingen, zählen pauschal nur 25 % der Gesamtkosten als förderfähig (Nr. 8.3.3).
- 01
Quartal 1 2027
Einschränkungen beim Austausch oder Ergänzen bestehender erneuerbarer Heizungen nach BEG EM Nr. 5.3.
- 02
01.02.2027
Klimageschwindigkeits-Bonus sinkt von 16 auf 12 Punkte; die Kostengrenze sinkt auf 27.250 €.
- 03
01.08.2028
Der Klimageschwindigkeits-Bonus entfällt.
- 04
01.01.2029
Neue Gas- und Ölkessel brauchen 10 % Biobrennstoff oder Wasserstoff, oder genug Kollektorfläche.
- 05
31.12.2034
Die pauschale Flächenregel des § 43 Abs. 3 GModG endet.
Was die Förderstelle am Kollektor prüft
Was eine Kollektoranlage für den Zuschuss mitbringen muss, steht in den TMA der BEG EM unter Nr. 3.2:
- Der Kollektor steht auf der Liste der förderfähigen Solaranlagen beim BAFA und ist nach Solar Keymark geprüft. Steht er dort, gilt der Prüfnachweis als erbracht.
- Er hat eine transparente Abdeckung. Schwimmbadabsorber ohne Glas fördert der Bund nicht (BEG EM Nr. 5.3).
- Er bringt am Referenzstandort Würzburg mindestens 525 kWh je m² Aperturfläche im Jahr, gerechnet aus den Prüferträgen bei 25 °C und 50 °C.
- Eine Solarregelung mit Funktionskontrolle zeigt die Erträge und ihre Abweichung von früheren Zeiträumen an (TFAQ Nr. 8.02).
- Ab 20 m² Vakuumkollektoren oder 30 m² Flachkollektoren wird der Ertrag im Kollektorkreis gemessen, etwa mit einem Wärmemengenzähler.
- Unterstützt die Anlage die Heizung, gehört der hydraulische Abgleich nach Verfahren B mit Bestätigung des Fachbetriebs dazu; eine reine Warmwasseranlage braucht ihn nicht (TFAQ Nr. 8.03).
Eine Mindestgröße für Kollektorfeld oder Speicher kennt der Zuschuss nicht (TFAQ Nr. 8.15). Die Fläche zählt erst, wenn die Anlage eine Pflicht oder eine Bonusbedingung tragen soll, wie oben gerechnet.
Wann ich von Kollektoren abrate
- Wenn in den nächsten Jahren eine Wärmepumpe kommen soll. Dann gehört das Dach der Photovoltaik, und die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bleibt für die Wärmepumpe frei.
- Wenn das Dach bald neu gedeckt werden muss. Erst die Eindeckung, dann eine Anlage, die zehn Jahre an ihren Zweck gebunden ist.
- Wenn kein Pufferspeicher in den Heizraum passt und die Heizkörper hohe Temperaturen brauchen. Dann bleibt nur Warmwasser, der kleinere Teil des Bedarfs.
- Wenn die Einschränkungen der BEG EM Nr. 5.3 ab dem ersten Quartal 2027 greifen: bei Anlagen der dort genannten Bauarten ab Inbetriebnahme 2008 oder bei Netzanschluss. Der Ersatz eines fossilen Erzeugers in bivalenten Systemen ist ausgenommen.
- Wenn im Haus wenig Warmwasser gezapft wird. Der Kollektor lebt vom Sommerverbrauch; wo der fehlt, steht er still.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn der Speicher voll ist und die Sonne weiter scheint?
Die Solarregelung schaltet die Pumpe ab, und der Kollektor heizt sich weiter auf, bis das Wasser-Glykol-Gemisch in ihm verdampft. Diesen Stillstand, die Stagnation, verkraftet eine richtig ausgelegte Anlage; das Ausdehnungsgefäß nimmt das verdrängte Volumen auf. Stagniert eine Anlage jeden Sommer oft, ist das Kollektorfeld für Speicher und Verbrauch zu groß, und das Frostschutzmittel altert schneller.
Zählen vorhandene Kollektoren, wenn ein neuer Holzkessel kommt?
Ja, wenn Zustand, Speicher und Regelung passen. Für den Klimageschwindigkeits-Bonus brauchen Sie seit 21.07.2026 keine Kollektoren mehr. Ersetzt der Holzkessel in einem bivalenten System den fossilen Erzeuger, bleibt das nach BEG EM Nr. 5.3 auch ab 2027 förderfähig, selbst wenn die vorhandenen Kollektoren 2008 oder später in Betrieb gingen.
Gibt es Förderung, wenn ich die Kollektoren selbst montiere?
Nur für das Material, und nur, wenn ein Energie-Effizienz-Experte oder ein Fachbetrieb die fachgerechte Ausführung und die Materialkosten bestätigt (Merkblatt 458). Selbst gebaute Kollektoren und gebrauchte Anlagen sind ausgeschlossen (BEG EM Nr. 5.3).
Woran merke ich, dass die Anlage nachlässt?
Die geförderte Solarregelung zeigt die Erträge und die Abweichung zu früheren Zeiträumen (TFAQ Nr. 8.02). Vergleichen Sie September mit September: Sinkt der Ertrag bei ähnlichem Wetter deutlich, sind Glykol, Pumpe und Entlüftung die ersten Stellen, die Ihr Fachbetrieb prüfen sollte.
Quellen und Fundstellen
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), verkündet 28.07.2026: § 3 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 26, § 42 Abs. 2 Nr. 6, § 43 Abs. 1 und 3, § 44, § 82 Abs. 2, § 85 Abs. 1 Nr. 12
- Richtlinie BEG EM, Fassung vom 17.08.2026, Nr. 5.3, 8.3, 8.3.1, 8.3.3, 8.4.1, 8.4.4 und 8.4.5; lokale Vorabfassung vom Juli 2026
- Richtlinie BEG EM, Anlage Technische Mindestanforderungen, Nr. 3.1, 3.2.1 bis 3.2.3, 3.3 und 3.4.6; lokale Vorabfassung vom Juli 2026
- Technische FAQ BEG EM, Version 7.0 (06/2026), Nr. 8.02, 8.03, 8.07, 8.10, 8.11, 8.15 und 8.18
- KfW-Merkblatt 458, BEG Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude, Stand 07/2026
- BAFA, Liste der förderfähigen Solaranlagen
Stand: September 2026.



